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Software Service Vertrag

WICHTIG: BITTE LESEN SIE DIESEN SOFTWARE-SERVICE-VERTRAG („VERTRAG“) SORGFÄLTIG, BEVOR SIE DEN COMINDWARE ONLINE-SERVICE (HIERNACH DER „SERVICE“) VERWENDEN. COMINDWARE LTD. (HIERNACH „COMINDWARE“) IST BEREIT, FÜR SIE ALS NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON (HIERNACH DER „LIZENZNEHMER“) AUSSCHLIESSLICH UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS SIE ALLE BEDINGUNGEN UND BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGS AKZEPTIEREN UND EINHALTEN, DIE SERVICES BEREITZUSTELLEN. VOR INSTALLATION UND VERWENDUNG DER SOFTWARE BZW. NUTZUNG DES SERVICE SOLLTEN SIE DIESEN VERTRAG SORGFÄLTIG LESEN UND MÜSSEN ENTWEDER „ICH AKZEPTIERE“ ODER „ICH STIMME ZU“ WÄHLEN, WENN SIE UNEINGESCHRÄNKT ALLE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG AKZEPTIEREN UND IHNEN ZUSTIMMEN.

 

Artikel 1 – Gegenstand des Vertrags; lizenzierte Software

Der Gegenstand dieses Vertrags ist die Bereitstellung der Software, die in der Bestellung des Lizenznehmers spezifiziert ist, auf die dieser Vertrag sich bezieht (hiernach „ Bestellung “), zur Nutzung über eine Internetverbindung. Diese Software einschließlich aller Kopien, Überarbeitungen, Modifikationen, Aktualisierungen, Aufrüstungen oder Verbesserungen, die Comindware von Zeit zu Zeit dem Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung stellen kann, werden hiernach als „ lizenzierte Software “ bezeichnet. Zusammen mit der Gewährung des Zugriffs auf die lizenzierte Software beabsichtigt Comindware, dem Lizenznehmer ein bestimmtes virtuelles Speicherkontingent zur Speicherung von Daten (hiernach „ Inhalte des Lizenznehmers “) in Verbindung mit der Nutzung der lizenzierten Software durch den Lizenznehmer zur Verfügung zu stellen (hiernach „Speicherkontingent). Die Bereitstellung von lizenzierter Software und eines Speicherkontingents gemäß diesem Vertrag wird hiernach als „ Service(s) “ bezeichnet.
 

Artikel 2 – Bereitstellung von lizenzierter Software

(1) Vorbehaltlich einer durchschnittlichen Netzwerkverfügbarkeit von 99,0 % innerhalb eines (1) Kalenderjahrs wie in Unterartikel (2) unten definiert (hiernach „ Jährlicher Verfügbarkeitsprozentsatz “) stellt Comindware dem Lizenznehmer die lizenzierte Software auf einem von Comindware oder von Comindware für das Hosten der lizenzierten Software autorisierten Dritten betriebenen Server (hiernach „ Server “) zur Verfügung. Comindware behält sich das Recht vor, die lizenzierte Software jederzeit zu ändern, zu modifizieren, zu aktualisieren oder aufzurüsten, sofern die Implementierung einer solchen neuen Version sinnvoll ist und die Interessen des Lizenznehmers angemessen berücksichtigt.

(2) Der jährliche Verfügbarkeitsprozentsatz wird berechnet, indem der Prozentsatz an 5-Minuten-Zeiträumen während eines Kalenderjahrs, in denen die ausgeführten Instanzen des Lizenznehmers keine externe Konnektivität besitzen und der Lizenznehmer keine Ersatzinstanzen starten kann, von 100 % abgezogen wird. Wenn der Lizenznehmer in einem Kalenderjahr die lizenzierte Software weniger als 365 Tage verwendet hat, wird der jährliche Verfügbarkeitsprozentsatz für die Nutzungsdauer anteilig berechnet. Im jährlichen Verfügbarkeitsprozentsatz sind Ausfälle aus einem der folgenden Gründe nicht enthalten:

·        Geplante Wartung wie in Artikel 6 (1) unten dargelegt

·        Aussetzung wie in Artikel 8 unten dargelegt

·        Probleme mit dem Internetzugriff oder damit zusammenhängende Probleme hinter dem Demarkationspunkt des Server-Hosting-Anbieters

·        Kündigung der Rechte des Lizenznehmers zur Nutzung der lizenzierten Software

·        Modifikationen an der lizenzierten Software durch den Lizenznehmer oder im Auftrag des Lizenznehmers, wenn der Ausfall ohne die Modifikation nicht entstanden wäre oder

·        Kombination oder Verwendung der lizenzierten Software mit anderen Produkten, wenn der Ausfall ohne die Kombination oder derartige Nutzung nicht entstanden wäre.

(3) Comindware ist gegenüber dem Lizenznehmer nicht zur Installation oder Wartung einer Internetverbindung vom Computer des Lizenznehmers zum Datenaustauschknoten verpflichtet, der von Comindware oder seinen Vertragsnehmern benannt wird. Nach einer Ankündigung mit angemessener Frist sind Comindware oder seine Vertragsnehmer berechtigt, einen solchen Datenaustauschknoten jederzeit zu wechseln.
 

Artikel 3 – Lizenzbedingungen; Abonnements

(1) Gemäß den Bedingungen und Bestimmungen dieses Vertrags und der Service-Bedingungen und der Lizenzvereinbarung für Endbenutzer von Comindware (hiernach als „EULA“ bezeichnet) gewährt Comindware hiermit dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der lizenzierten Software auf dem Server, der von Comindware benannt wird (hiernach „Lizenz“). Ungeachtet des Vorstehenden muss der Lizenznehmer die EULA vor Verwendung der lizenzierten Software während des Registrierungsprozesses akzeptieren. Ein Exemplar der EULA ist unter http://www.comindware.com/support/resources/ verfügbar. Im Fall von jeglichen Konflikten zwischen den Bestimmungen dieses Vertrags und der EULA gelten vorrangig die Bedingungen und Bestimmungen dieses Vertrags.

(2) Sofern sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt gemäß diesem Vertrag gekündigt wird, beginnt die Laufzeit der Lizenz zum Datum der Aktivierung der lizenzierten Software und gilt für den in der Bestellung angegebenen Zeitraum bzw. bis zum Ende jeglichen nachfolgenden Verlängerungszeitraums (hiernach „ aktiver Abonnementzeitraum “). Comindware unternimmt angemessene Anstrengungen, den Lizenznehmer über den bevorstehenden Ablauf des Abonnements zu informieren. Dem Lizenznehmer wird jedoch empfohlen, entweder das Abonnement regelmäßig manuell zu verlängern oder eine automatische Verlängerungssequenz über das Konto des Lizenznehmers unter http://www.comindware.com   einzurichten.

(3) Comindware verwendet ein Modell, gemäß dem alle Produktabonnements für ein Kundenkonto jeweils ein einheitliches Ablaufdatum aufweisen müssen. Dies erfolgt durch Anpassung der Ablaufdaten aller Abonnements zum Zeitpunkt eines Lizenzerwerbs. Wenn der Lizenznehmer neue Produktlizenzen zusätzlich zu den bestehenden erwirbt, berechnet Comindware den Einkaufswagen so neu, dass für die Abonnements die entsprechenden Anpassungszahlungen fällig werden. Der Mechanismus ist ausführlich in der Wissensdatenbank von Comindware unter https://kb.cmwlab.com beschrieben.
 

Artikel 4 – Web-Hosting; Aufbewahrung von Daten

(1) Während des aktiven Abonnementzeitraums stellt Comindware gemäß dem jährlichen Verfügbarkeitsprozentsatz ein Speicherkontingent in einem Umfang zur Verfügung, der von Comindware nach seinem vernünftigen Ermessen bestimmt wird. Die Spezifikationen für das Speicherkontingent sind unter https://kb.cmwlab.com/article.php?id=1070 verfügbar.

(2) Der Lizenznehmer gewährt Comindware und seinen Drittlieferanten eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz, die Inhalte des Lizenznehmers in dem Umfang zu reproduzieren, in dem eine Reproduktion für Comindware zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich ist. Eine solche Lizenz kann die Reproduktion von Daten in einem Ausfallrechenzentrum beinhalten.

(3) Während der Laufzeit des aktiven Abonnementzeitraums werden die Inhalte des Lizenznehmers autorisierten Benutzern der Services gemäß den vom Lizenznehmer spezifizierten Berechtigungseinstellungen zur Verfügung gestellt.

(4) Nach Ablauf der aktiven Produktabonnements des Lizenznehmers und bevor der Lizenznehmer ein neues Abonnement für den Service aktiviert, gewährt Comindware eine Nachfrist von dreißig (30) Tagen, in der die Inhalte des Lizenznehmers auf einem Server gespeichert werden. In diesem Zeitraum können die Daten des Lizenznehmers im Schreibschutzmodus aufgerufen und nur vom Administrator des Kontos des Lizenznehmers für das Produkt heruntergeladen werden. Wenn der Lizenznehmer innerhalb der Nachfrist kein neues Abonnement aktiviert, sind die Inhalte des Lizenznehmers nicht mehr verfügbar und werden nicht länger zur weiteren Nutzung nach Aktivierung eines neuen Abonnements durch den Lizenznehmer gespeichert.

(5) In das System während eines Testzeitraums für jeglichen Service eingegebene Daten werden nach Ablauf des Testzeitraums 14 Tage gespeichert. In diesem Zeitraum sind die Daten des Lizenznehmers, die während des Testzeitraums erzeugt wurden, nicht verfügbar und der Lizenznehmer kann nicht auf die Produktoberfläche zugreifen. Wenn der Lizenznehmer jedoch während des Testzeitraums oder innerhalb von 14 Tagen danach ein Abonnement für das Produkt aktiviert, bleiben alle in das Speicherkontingent eingegebenen Daten des Lizenznehmers zur weiteren Nutzung verfügbar.
 

Artikel 5 – Serverzugriff; Sicherheitsmaßnahmen

(1) Um mit der Nutzung der Services zu beginnen, muss der Lizenznehmer ein Comindware-Konto unter http://www.comindware.com/ erstellen. In diesem Konto werden die vom Lizenznehmer beim Erstellen oder Bearbeiten eines Kontos sowie beim Kauf, der Registrierung und Aktivierung von Produkten für dieses Konto angegebenen Daten gespeichert. Diese Daten stehen dem Lizenznehmer nach der Anmeldung beim Konto des Lizenznehmers zur Verfügung und werden auch vom Personal von Comindware verwendet, um einen Lizenznehmer als Kunden von Comindware zu identifizieren und die Erfüllung dieses Vertrags und der EULA durch Comindware sicherzustellen.

(2) Um dem Lizenznehmer den Zugriff auf den Server zum Zweck der Nutzung der Services gemäß diesem Vertrag zu ermöglichen, übermittelt Comindware dem Lizenznehmer eine Zugriffsautorisierung, die aus einem Benutzernamen und einem Kennwort oder jeglichem anderen Autorisierungswerkzeug besteht, das von Comindware angemessenerweise verlangt wird.
 

Artikel 6 – geplante Wartung

(1) Die Zeit für die regelmäßige geplante Wartung umfasst die Zeit, die üblicherweise und angemessen erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Betrieb des Servers aufrechtzuerhalten (hiernach „ regelmäßige geplante Wartung “). Die regelmäßige geplante Wartung ist durch Comindware dem Lizenznehmer mindestens zwei volle Geschäftstage im Voraus anzukündigen und sollte für die Nachtstunden oder am Wochenende vorgesehen werden. Diese Ankündigung kann dem Lizenznehmer über seine Produktzugriffsseite bereitgestellt werden. Comindware teilt hiermit mit, dass jeden Samstag der Zeitraum von 3:00 Uhr ‐ 3:20 Uhr EST (GMT-0500) zur Nutzung für die routinemäßig geplante Wartung bei Bedarf reserviert ist.

(2) Comindware kann den Service auch für ungeplante Wartungen aussetzen und unternimmt in diesem Fall angemessene Anstrengungen, um den Lizenznehmer im Voraus zu benachrichtigen. Solche ungeplante Wartung wird gegen den jährlichen Verfügbarkeitsprozentsatz aufgerechnet.
 

Artikel 7 – zulässige Nutzung; Sicherheit; Sicherung

(1) Der Lizenznehmer darf die Services nicht verwenden, (i) um jegliche illegale oder rechtswidrigen Gegenstände oder Services zum Verkauf oder sonstig anzubieten oder zu verkaufen, deren Verkauf in dem Land, in dem sie verkauft oder angeboten werden, illegal oder rechtswidrig ist, (ii) um jegliche Inhalte in das Speicherkontingent zu übermitteln, die illegale oder rechtswidrige Inhalte enthalten oder darstellen, volksverhetzend sind oder zur Gewalt auffordern, oder (iii) um jegliche Handlungen durchzuführen, die direkt oder indirekt dazu führen, dass jegliche „Junk-Mails“, „Spam-Nachrichten“, „Kettenbriefe“, „Schneeballsysteme“ und jegliche andere Formen der Kundenwerbung an das Speicherkontingent übermittelt, darin hochgeladen oder von Endbenutzern heruntergeladen werden. Wenn der Lizenznehmer jegliche Verstöße gegen den vorliegenden Artikel 7 (1) feststellt, muss er Comindware unverzüglich informieren und Comindware wie in angemessenem Umfang verlangt bei der Beendigung oder Beseitigung des Verstoßes unterstützen.

(2) Der Lizenznehmer muss ein adäquates Maß an Sicherheit aufrechterhalten und dafür sorgen, das sämtliches Personal des Lizenznehmers, das auf den Server zugreift, dieses ebenfalls aufrechterhält, um den unbefugten Zugriff auf die lizenzierte Software oder die Inhalte des Lizenznehmers zu vermeiden. Wenn der Lizenznehmer jegliche unbefugten Zugriffe auf die lizenzierte Software oder die Inhalte des Lizenznehmers feststellt, muss er Comindware unverzüglich informieren und Comindware wie in angemessenem Umfang verlangt bei der Beendigung oder Beseitigung dieses Zugriffs unterstützen. Wenn der Lizenznehmer Probleme im Zusammenhang mit unbefugtem Zugriff nicht zufriedenstellend lösen kann, ist Comindware in Verbindung mit jeglichen anderen Rechtsbehelfen gemäß diesem Vertrag oder geltendem Recht berechtigt, den Zugriff des Lizenznehmers auf die lizenzierte Software auszusetzen, bis das Problem behoben ist.

(3) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die angemessene Sicherheit, den Schutz und die Sicherung der Inhalte des Lizenznehmers aufrechtzuerhalten, was die routinemäßige Archivierung und Verwendung von Verschlüsselungstechnologie zum Schutz dieser Inhalte vor unbefugtem Zugriff beinhalten kann.
 

Artikel 8 – vorübergehende Aussetzung

(1) Ungeachtet des Rechtes von Comindware zur vorübergehenden Aussetzung gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags und geltendem Recht kann das Recht des Benutzers zur Verwendung jeglicher Teile oder der Gesamtheit der Services nach Benachrichtigung des Lizenznehmers unverzüglich ausgesetzt werden, wenn:

(a) die Nutzung der oder Registrierung für die Services (i) ein Sicherheitsrisiko für die Services oder jegliche Dritte darstellt, (ii) sich negativ auf die Services oder Systeme oder die Inhalte jeglicher anderer Kunden von Comindware oder von Drittanbietern auswirken kann oder (iii) zu Haftungsansprüchen gegen Comindware oder jegliche Dritte führen kann;

(b) der Lizenznehmer wesentlich gegen diesen Vertrag oder die EULA verstößt, was Comindware zur Kündigung des Vertrags berechtigt oder

(c) der Lizenznehmer seinen ordentlichen Geschäftsbetrieb eingestellt hat, Abtretungen zugunsten von Gläubigern geleistet oder eine ähnliche Überlassung von Vermögenswerten getätigt hat oder gegen ihn ein Zahlungsunfähigkeits-, Insolvenz-, Liquidations- oder ähnliches Verfahren eröffnet wurde.

(2) Das Recht von Comindware, das Recht des Lizenznehmers zum Zugriff auf oder zur Nutzung der Services auszusetzen, gilt zusätzlich zum Recht von Comindware, diesen Vertrag gemäß Artikel 12 zu kündigen.
 

Artikel 9 – Datenschutz

Wenn der Lizenznehmer während der Nutzung der lizenzierten Software oder des von Comindware gemäß diesem Vertrag bereitgestellten virtuellen Speicherkontingents persönliche Daten verarbeitet, muss der Lizenznehmer die Bestimmungen aller anwendbaren Datenschutzgesetze einhalten. Die Parteien vereinbaren, dass die Kontrolle dieser persönlichen Daten dem Lizenznehmer obliegt.
 

Artikel 10 – Vertraulichkeit

Jede Partei muss: (i) jegliche von der anderen Partei erhaltenen Informationen schützen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach vernünftigem Ermessen als vertraulich betrachtet werden sollten und (ii) darf die Informationen ausschließlich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag verwenden.
 

Artikel 11 – Haftungsbeschränkung

(1) Außer bezüglich der gesetzlichen Haftung von Comindware bei Vorsatz sowie im Fall einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird die Haftung von Comindware wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen.

(2) Im Fall von Fahrlässigkeit ist die Haftung von Comindware gegenüber dem Lizenznehmer auf Schadenersatz für typische, vorhersehbare Schäden beschränkt. Im Fall von leichter Fahrlässigkeit haftet Comindware nur für Schäden, wenn es eine Pflicht verletzt hat, deren Erfüllung zur adäquaten Umsetzung dieses Vertrags erforderlich ist, d. h. insbesondere gegen eine Pflicht, deren Erfüllung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien für die adäquate Nutzung der Services durch den Lizenznehmer erforderlich ist und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen kann.

 

Artikel 12 – Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung des Lizenznehmers in Kraft („Datum des Inkrafttretens“) und bleibt bis zur Kündigung durch eine der Parteien gemäß Artikel 12 (2) in Kraft.

(2) Jede Partei kann diesen Vertrag aus jeglichem Grund zum Ende jedes aktiven Abonnementzeitraums nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Parteien mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.

(3) Nach der Kündigung dieses Vertrags enden alle Services, die vom Lizenznehmer unter diesem Vertrag erworben wurden, automatisch zum nächsten verfügbaren Ablaufdatum und werden nicht verlängert. Die Bedingungen und Bestimmungen dieses Vertrags gelten für diese Services bis zu ihrem jeweiligen Ablaufdatum fort.

(4) Aus diesem Vertrag können keine Beschränkungen des Rechtes jeder Partei zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund abgeleitet werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund umfasst u.a. das Recht von Comindware, den Vertrag zu kündigen, (i) wenn die Beziehung von Comindware mit einem Drittanbieter, der Software oder eine andere Technologie bereitstellt, die Comindware zur Bereitstellung der Services verwendet, endet oder es für Comindware erforderlich macht, das Verfahren für die Bereitstellung der Services durch Comindware zu ändern, (ii) wenn die Bereitstellung der Services ein wesentliches Sicherheitsrisiko für Comindware schaffen könnte oder (iii) um Gesetze oder Forderungen von Behörden zu erfüllen.

(5) Die Artikel 10, 11, 12 (3) und (5) und 13 gelten über die Kündigung dieses Vertrags hinaus.
 

Artikel 13 – Schlussbestimmungen

(1) Keine der Parteien ist berechtigt, jegliche Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abzutreten; jegliche derartige Abtretung ist unwirksam. Ungeachtet des Vorstehenden ist Comindware berechtigt, diesen Vertrag und jegliche seiner Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag nach schriftlicher Benachrichtigung an den Lizenznehmer ohne Zustimmung des Lizenznehmers an eine seiner Tochtergesellschaften oder juristische Personen abzutreten, mit denen es fusioniert oder konsolidiert wird, in denen es aufgeht oder an die es sein Vermögen oder Anlagewerte, die mit den Abläufen gemäß diesem Vertrag verbunden sind, vollständig oder in Teilen verkauft.

(2) Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Die Rechte und Pflichten der Parteien gemäß diesem Vertrag unterliegen nicht dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf. Alle Streitfälle, die aus diesem Vertrag entstehen und von den Parteien nicht einvernehmlich gelöst werden können, unterliegen der Zuständigkeit der Gerichte von München (Deutschland).

(3) Wenn jegliche Bestimmung dieses Vertrags sich als unwirksam oder nicht durchsetzbar erweist, wird diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang umgesetzt und die verbleibenden Bestimmungen des Vertrags bleiben wirksam.

(4) Dieser Vertrag und alle Anlagen dazu stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes dar und ersetzen alle früheren oder zeitgleichen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen, Mitteilungen oder Übereinkünfte zum Vertragsgegenstand. Änderungen dieses Vertrags oder die Aufhebung von Rechten daraus bedürfen der Ausfertigung eines Schriftsatzes durch beide Parteien.